Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

In dem Telefonat zur Beauftragung sollte auf Folgendes geachtet werden:

  • Wenn möglich mehrere Dienste anrufen, Preise vergleichen.
  • Für eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung ist es vorteilhaft, wenn ein     Zeuge das Telefonat mitgehört hat.
  • Name bzw. Firma des Unternehmens und des Gesprächspartners erfragen, Zusatzfrage: Ob es selbst tätig wird, oder einen Subunternehmer einschaltet.
  • Erfragen, wer Vertragspartner werden soll und wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Selbst wenn Sie eine nahe gelegene Ortsnummer gewählt haben, kann Ihr Anruf automatisch an ein weit entlegenes Call-Center weitergeleitet werden. Nach § 312 BGB ist das Unternehmen verpflichtet, am Telefon mitzuteilen, wer Vertragspartner werden soll, wer geschickt werden wird.
  • Ein Kunde braucht nicht damit zu rechnen, dass eine in England eingetragene Gesellschaft (Limited) den Auftrag tatsächlich ausführen wird.
  • Erfragen, von wo die Anreise erfolgen wird: auch Monteure von nach Telefonnummer oder Anschrift scheinbar nahe gelegenen Diensten können gerade weit entfernt tätig sein. Dann dauert die Anfahrt viel länger als erwartet (bis zu 2 Stunden) und kann mehr kosten.
  • Zeit erfragen, bis wann der Schlüsseldienst eintreffen wird. Ggf. ankündigen, dass man den Auftrag zurückzieht, wenn der Monteur erheblich später kommt.
  • Das Problem genau schildern: ob die Tür abgeschlossen oder nur zugefallen ist. Wenn die Tür nicht verschlossen ist, kann sie in über 80 % der Fälle mittels eines Drahtes ohne Zerstörung des Schließzylinders geöffnet werden.
  • Den Preis für die voraussichtlich anfallende Arbeit erfragen (Endpreis inklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten einschließlich Anfahrt), möglichst Festpreis für die voraussichtlichen Arbeiten vereinbaren.
  • Fallen außer der Öffnungspauschale noch weitere Kosten an? Wie hoch ist ein Nacht- oder Feiertagszuschlag?
  • Auch viele seriöse Unternehmen verlangen die Bezahlung nach Ausführung in Bar (oder Kreditkarte), weil manche Kunden sich nach der Öffnung aus nicht nachvollziehbaren Gründen weigern, die Rechnung zu zahlen und das Unternehmen dann hinter dem Geld herlaufen muss. Oftmals finden - insbesondere bei Öffnungen zur Unzeit (nachts usw.) - Türöffnungen zu sehr erschwerten Bedingungen statt, weil häufig alkoholisierte Auftraggeber nicht mehr zu rationellen, vernünftigen Erwägungen fähig sind. Deshalb wird manchmal auch angeboten, dass der Schlüsseldienst notfalls auch zum Geldautomaten fährt.


Was tun, wenn der Monteur des Schlüsseldienstes eintrifft? (vor Arbeitsbeginn):

  • Den Namen des Unternehmens (mit Anschrift) und des Monteurs erfragen.
  • Es sollte ausdrücklich geklärt werden, welche Arbeiten erledigt werden sollen und welche nicht: Wenn die Tür nur zugefallen, aber nicht verschlossen ist, kann sie meistens mittels eines Drahtes (Drahtöffnung) geöffnet werden. Verdächtig, wenn der Monteur das ablehnt. Gründe für eine nicht zerstörungsfreie Öffnung: Türblatt sitzt zu eng in der Zarge, die Tür ist eine Doppelfalztür, die Tür ist verschlossen.
  • Nach einer neuen Verordnung (BGB-Info-Verordnung) kann ein Verbraucher einen telefonisch erteilten Auftrag ohne Begründung widerrufen.
  • Wenn der Schlüsseldienst von Anfang an mehr verlangt als im Telefonat vereinbart oder wenn er zu spät kommt, sollte er wieder weggeschickt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung, auch nicht für die Fahrtkosten, wenn für die gleiche Arbeit mehr verlangt wird, als vorher telefonisch vereinbart ist. Auch wenn zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, z.B. zerstörende Öffnung (z.B. Aufbohren des Schließzylinders oder des Beschlages), handelt es sich um eine Vertragsänderung, der der Kunde zustimmen muss. Tut er es nicht und erledigt der Dienst seinen Auftrag nicht, ist nichts zu zahlen (auch keine Anfahrtskosten), weil das vereinbarte Werk nicht erbracht wurde.
  • Wenn es dem Monteur nicht gelingt, eine unverschlossene Tür zerstörungsfrei zu öffnen, obwohl dies bei der telefonischen Auftragserteilung so vereinbart war, so entsteht ein Zahlungsanspruch nicht.
  • Viele Öffnungsdienste gehen bei der Notöffnung absichtlich so vor, dass möglichst viel zerstört wird. Auch wenn dies technisch eigentlich einfach möglich wäre, wird oft nicht versucht, das Schloss zerstörungsfrei zu öffnen, sondern es wird gleich aufgebohrt. Wenn die Schließzylinder, Schlösser oder Beschläge beschädigt sind, besteht die Gelegenheit, neue Materialien einzubauen, die bei der Gelegenheit zu teuer verkauft werden. Viele Unternehmen schulen deshalb ihre Monteure daraufhin, möglichst zerstörend zu öffnen, damit viel überteuertes Material verkauft werden kann.
  • Viele Schlüsseldienste lassen sich vor der Türöffnung einen Vertrag unterschreiben, in dem auch die Klausel aufgeführt ist, dass der Schlüsseldienst "wegen seiner ständigen Verfügbarkeit wesentlich höhere Preise als die allgemeinen verfügbaren Handwerker berechnen muss". Diese Aussage ist der Sache nach nicht richtig und deutet auf Unseriosität hin. Diese vorgedruckte Klausel und auch die Klausel "Die unten stehenden Preise habe ich vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese" sind rechtlich gesehen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und als unangemessene Benachteiligung des Kunden unwirksam.
  • Wenn bei der Öffnung der Tür das Schloss oder der Schließzylinder zerstört wurde, sollte man sich nicht ohne genauere Prüfung ein neues vom Notdienst einbauen lassen. Es werden oft unverhältnismäßig hohe Preise in Rechnung gestellt. In einer Notsituation besteht in der Regel keine Möglichkeit des Preisvergleichs. Für kurze Zeit kann eine Tür auch provisorisch gesichert werden.
  • Es ist befremdlich, wenn das ausführende Unternehmen auf dem Auftrags-/Rechnungsformular keine oder keine Anschrift in der Nähe angibt. Wenn es Probleme gibt, ist es zusätzlich beschwerlich, wenn eine Auseinandersetzung mit einem auswärtigen Unternehmen oder ein Prozess (z.B. auf Rückzahlung) in einem weit entfernten Ort geführt werden muss.
  • Ltd.: Sie sollten zusätzlich aufmerken, wenn das ausführende Unternehmen unter dem Namen einer in England eingetragenen Limited (Ltd.) und lediglich mit einer Londoner Anschrift auftritt. In dem Fall ist es ohne nähere Branchenkenntnisse regelmäßig unmöglich, Rechte erfolgreich geltend zu machen.









Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?